Klausurzusammenfassung: IT-Recht

Juristische Fallbearbeitung, Datenschutzrecht, IT-Sicherheitsrecht, produktbezogene Verantwortung, KI-VO, IT-Sicherheitsforschung, Haftung im Internet und Rechtsdurchsetzung

Grundlage: vollständige Analyse der zehn bereitgestellten PDFs im Ordner temp_it-recht mit insgesamt 317 Seiten/Folien, einschließlich DSGVO-Inhaltsverzeichnis und Skriptum Teile 1 bis 4.

1. Stoffkarte und Klausurlogik

Die Vorlesung verbindet zwei Ebenen: Erstens die juristische Methode, also Normsuche, Tatbestandsmerkmale und Subsumtion. Zweitens konkrete IT-rechtliche Regelungen zu Datenschutz, IT-Sicherheit, Produkten, KI, Sicherheitsforschung, Internet-Haftung und Rechtsdurchsetzung. Klausurrelevant ist deshalb vor allem, einen Sachverhalt sauber einer Norm zuzuordnen und dann jedes Tatbestandsmerkmal getrennt zu prüfen.

Klausurkern: Nicht mit dem Ergebnis beginnen. Immer zuerst Sachverhalt klären, einschlägige Norm suchen, Tatbestandsmerkmale herausarbeiten, jedes Merkmal mit Obersatz, Untersatz und Schlusssatz subsumieren und erst dann die Rechtsfolge nennen.
Grundschema juristischer Fallbearbeitung
Sachverhalt Was ist passiert? Normsuche Welche Norm passt? Tatbestand TBM isolieren Subsumtion O/U/S je TBM RF Folge
O/U/S = Obersatz, Untersatz, Schlusssatz. TBM = Tatbestandsmerkmal. RF = Rechtsfolge.

Gliederung

  1. Juristische Methode und Rechtsquellen
  2. Grundrechte und Datenschutz-Rechtsquellen
  3. DSGVO-Anwendungsbereich und Begriffe
  4. Art. 6 DSGVO und Rechtmäßigkeit
  5. DSGVO-Pflichten, Rechte und Sanktionen
  6. Compliance, TOM und Art. 32 DSGVO
  7. BSIG, NIS-2 und KRITIS
  8. IT-Produkte, Mängel und Haftung
  9. KI-Verordnung
  10. IT-Sicherheitsforschung
  11. Haftung im Internet und DSA
  12. Rechtsdurchsetzung und Gerichte
  13. Checkliste, Klausurfragen und Abdeckung

2. Juristische Methode und Rechtsquellen

2.1 Recht, Gesetz und Rechtsnorm

Begriff Klausurrelevante Bedeutung Beispiel aus dem Skript
Recht Summe der geltenden Rechtsnormen. Positives Recht ist von zuständigen Organen gesetzt oder staatlich anerkannt. Datenschutzrecht und IT-Sicherheitsrecht als Teile der Rechtsordnung.
Gesetz Rechtsnorm mit generell-abstrakter Sollensanordnung, Tatbestand und Rechtsfolge. § 223 StGB verbietet Körperverletzung; Art. 6 DSGVO regelt Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
Tatbestand Voraussetzungen, unter denen eine Norm eingreift. Besteht meist aus mehreren Tatbestandsmerkmalen. Bei Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO: Verarbeitung personenbezogener Daten, Einwilligung, Zweckbezug.
Rechtsfolge Rechtliche Konsequenz, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Datenverarbeitung ist rechtmäßig; Täter wird bestraft; Anspruch auf Schadensersatz entsteht.
Merksatz: Ein Gesetz ist nicht nur Text. Für die Falllösung muss aus dem Text die prüfbare Struktur herausgearbeitet werden: Tatbestand, Tatbestandsmerkmale, Definitionen, Rechtsfolge.

2.2 Subsumtion

Subsumtion bedeutet, den festgestellten Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale einer Norm einzuordnen. Die Methode besteht aus drei Sätzen pro Merkmal:

Schritt Funktion Beispiel
Obersatz Normative Frage: Was müsste vorliegen? „Eine Einwilligung liegt vor, wenn die betroffene Person freiwillig, bestimmt, informiert und unmissverständlich zustimmt.“
Untersatz Tatsachenanwendung: Was ist im Sachverhalt passiert? „Das Kästchen war vorangekreuzt; eine aktive Zustimmung fehlt.“
Schlusssatz Ergebnis zum einzelnen Merkmal. „Eine wirksame Einwilligung liegt nicht vor.“
Prüfungsfalle: Ein Endergebnis ohne Tatbestandsprüfung ist fast immer zu dünn. Gerade bei Art. 6 DSGVO, Art. 32 DSGVO, Art. 82 DSGVO, § 202a StGB, § 823 BGB und DSA-Providerhaftung müssen die einzelnen Voraussetzungen sichtbar geprüft werden.

2.3 Rechtsquellen und Rangfolge

Ebene Rechtsquelle IT-rechtliche Beispiele Rang-/Prüfungshinweis
EU-Primärrecht EUV, AEUV, EU-Grundrechtecharta Art. 7, 8 GRC; Art. 288 AEUV Steht über nationalem einfachen Recht. EU-Recht hat Anwendungsvorrang.
EU-Sekundärrecht Verordnungen und Richtlinien DSGVO, DSA, KI-VO, CRA, NIS-2-RL, ePrivacy-RL Verordnungen gelten unmittelbar; Richtlinien brauchen nationale Umsetzung.
Verfassungsrecht GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Fernmeldegeheimnis, Berufsfreiheit Wichtig bei staatlichen Eingriffen und Auslegung.
Bundesrecht Gesetze BDSG, TDDDG, BSIG, BGB, StGB, UrhG, ProdHG Darf EU-Recht nicht verdrängen; Öffnungsklauseln beachten.
Landesrecht Landesdatenschutzgesetze LDSG BW Relevant bei öffentlichen Stellen der Länder.

3. Grundrechte und Datenschutz-Rechtsquellen

3.1 Grundrechtsprüfung

Grundrechte schützen Freiheitssphären gegen staatliche Eingriffe und wirken über Auslegung und Schutzpflichten auch in privatrechtliche Fragen hinein. Für Datenschutz und IT-Sicherheit sind vor allem Persönlichkeit, Kommunikation, Datenverarbeitung und Vertraulichkeit betroffen.

Prüfungspunkt Frage Typische Normen
Schutzbereich Ist der Lebenssachverhalt vom Grundrecht erfasst? Art. 7 GRC Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 8 GRC Schutz personenbezogener Daten; Art. 10 GG Fernmeldegeheimnis.
Eingriff Wird die geschützte Freiheit beeinträchtigt? Speicherung, Überwachung, Offenlegung oder staatlicher Zugriff auf Kommunikationsdaten.
Rechtfertigung Gibt es eine gesetzliche Grundlage und ist der Eingriff verhältnismäßig? Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit; klare und präzise Regeln bei schweren Grundrechtseingriffen.
Vorratsdatenspeicherung: Das Skript nutzt sie als Musterfall für EU-Grundrechte. Betroffen sind insbesondere Art. 7 und 8 GRC. Die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten kann schon als solche einen Eingriff darstellen; eine Rechtfertigung verlangt strenge gesetzliche Grenzen, Garantien gegen Missbrauch und Beschränkung auf das Notwendige.

3.2 Datenschutz-Rechtsquellen

Regelwerk Rolle Klausurhinweis
DSGVO Grundnormierung für Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des EU-Rechts. Immer zuerst Art. 2 und 3 DSGVO prüfen. Nationale Normen nur bei Öffnungsklausel oder außerhalb des DSGVO-Anwendungsbereichs.
ePrivacy-RL / TDDDG Spezialregeln für elektronische Kommunikation und digitale Dienste, insbesondere Endeinrichtungen/Cookies. Bei Cookies und Tracking reicht Art. 6 DSGVO allein nicht; § 25 TDDDG und Art. 5 ePrivacy-RL beachten.
BDSG / LDSG Nationale Ergänzungen aufgrund von Öffnungsklauseln, z.B. Beschäftigtendaten oder Forschung. Prüfen: Gibt es eine Öffnungsklausel? Falls ja, nationale Norm zusätzlich zur DSGVO anwenden.
JI-Richtlinie / Spezialrecht Datenverarbeitung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nimmt diesen Bereich aus der DSGVO heraus.
Vier Säulen der DSGVO
Grundsätze Art. 5, 6, 9 Zulässigkeit Rechte Art. 12-23 Betroffene Pflichten Art. 24-43 Verantwortliche Aufsicht Art. 51-84 Sanktionen
Die Klausurfragen aus dem DSGVO-Inhaltsverzeichnis lassen sich meist einer dieser Säulen zuordnen.

4. DSGVO-Anwendungsbereich und Begriffe

4.1 Prüfschema DSGVO-Anwendbarkeit

1. Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 2 Abs. 1 DSGVO: Liegt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine nichtautomatisierte Verarbeitung in einem Dateisystem vor?
2. Ausnahmen, Art. 2 Abs. 2 bis 4 DSGVO: Keine Anwendung z.B. außerhalb des Unionsrechts, bei rein persönlicher/haushaltsbezogener Tätigkeit oder in Strafverfolgungs-/Sicherheitsbereichen.
3. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO: Niederlassung in der EU, Anbieten von Waren/Dienstleistungen an Personen in der EU oder Beobachtung ihres Verhaltens.
4. Spezialrecht/Öffnungsklauseln: TDDDG, BDSG, LDSG, Fachgesetze und spezielle EU-Rechtsakte prüfen.

4.2 Zentrale Begriffe nach Art. 4 DSGVO

Norm Begriff Tatbestandskern Prüfungsfalle
Art. 4 Nr. 1 DSGVO Personenbezogene Daten Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. GmbH/AG/Verein sind keine natürlichen Personen. Daten über Ansprechpartner können aber personenbezogen sein.
Art. 4 Nr. 2 DSGVO Verarbeitung Jeder Vorgang mit personenbezogenen Daten, etwa Erheben, Speichern, Verwenden, Offenlegen, Löschen. Schon Speichern oder Übermitteln reicht; eine „Auswertung“ ist nicht erforderlich.
Art. 4 Nr. 5 DSGVO Pseudonymisierung Zuordnung ohne Zusatzinformationen nicht mehr möglich. Pseudonymisiert ist nicht anonymisiert. Die DSGVO bleibt regelmäßig anwendbar.
Art. 4 Nr. 7 DSGVO Verantwortlicher Entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Nicht bloß auf Vertragsbezeichnungen schauen; maßgeblich ist die tatsächliche Entscheidungsmacht.
Art. 4 Nr. 8 DSGVO Auftragsverarbeiter Verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Art. 28 DSGVO-Vertrag erforderlich, wenn echte Auftragsverarbeitung vorliegt.

4.3 Datenschutzgrundsätze, Art. 5 DSGVO

Grundsatz Inhalt Klausurfrage
Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage und muss nachvollziehbar sein. Welche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO?
Zweckbindung Daten dürfen nur für festgelegte Zwecke verarbeitet werden. Liegt Weiterverarbeitung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO vor?
Datenminimierung Nur erforderliche Daten verarbeiten. Wird mehr erhoben als für den Zweck nötig?
Richtigkeit und Speicherbegrenzung Daten müssen korrekt sein und dürfen nicht länger als nötig gespeichert werden. Bestehen Löschfristen oder Aufbewahrungspflichten?
Integrität und Vertraulichkeit Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie Verlust/Schädigung. Art. 32 DSGVO, TOM und Nachweispflicht prüfen.
Rechenschaftspflicht Verantwortlicher muss Einhaltung nachweisen können. Dokumentation, TOM-Konzept, Verzeichnis, Datenschutzmanagement.

5. Art. 6 DSGVO und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO ist die zentrale Norm für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Die sechs Tatbestände sind gleichwertig. In der Klausur wird geprüft, welcher Tatbestand wirklich passt; die Norm darf nicht beliebig ausgetauscht werden.

Norm Rechtsgrundlage Tatbestandsmerkmale Typische Klausurfalle
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO Einwilligung Betroffene Person, konkrete Verarbeitung, ein oder mehrere bestimmte Zwecke, freiwillige/informierte/unmissverständliche Erklärung, Nachweis nach Art. 7. Vorangekreuzte Kästchen, unklare Zwecke und „Pay or consent“ ohne echte Wahlfreiheit.
lit. b Vertrag / vorvertragliche Maßnahme Vertrag mit der betroffenen Person oder Anfrage der betroffenen Person; Verarbeitung ist hierfür erforderlich. Nicht jede nützliche Verarbeitung ist erforderlich. Datenweitergabe an Dritte braucht einen engen Vertragsbezug.
lit. c Rechtliche Verpflichtung Öffentlich-rechtliche Pflicht des Verantwortlichen; Verarbeitung zur Erfüllung erforderlich. Beispiel: steuerliche Aufbewahrungspflichten nach AO/HGB, nicht bloß eigenes Interesse.
lit. d Lebenswichtige Interessen Erforderlich zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten. Enger Notfalltatbestand; nicht als allgemeine Sicherheitsnorm verwenden.
lit. e Öffentliches Interesse / öffentliche Gewalt Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt; Aufgabe ist rechtlich übertragen. Nicht für beliebige private Unternehmen, nur wegen Gemeinwohlbezug.
lit. f Berechtigte Interessen Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen/Dritten, Erforderlichkeit, keine überwiegenden Interessen/Rechte/Freiheiten der betroffenen Person. Interessenabwägung sichtbar machen; bei Cookies/Tracking Spezialrecht beachten.

5.1 Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO

TBM 1: Es liegt eine Erklärung oder eindeutig bestätigende Handlung der betroffenen Person vor. Schweigen, Untätigkeit oder voreingestellte Kästchen genügen nicht.
TBM 2: Die Erklärung bezieht sich auf eine konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke.
TBM 3: Die Einwilligung ist freiwillig, informiert und unmissverständlich. Bei Kindern Art. 8 DSGVO beachten.
RF/Nachweis: Die Verarbeitung ist rechtmäßig; der Verantwortliche muss die Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können.
Cookies: Für Cookies und vergleichbare Zugriffe auf Endeinrichtungen ist neben DSGVO insbesondere § 25 TDDDG relevant. Die Datenschutzbehörden sehen viele Banner-Gestaltungen kritisch, wenn Ablehnen schwerer ist als Zustimmen oder Zwecke verschleiert werden.

5.2 Vertrag, rechtliche Pflicht und berechtigte Interessen

Konstellation Richtige Frage Ergebnislogik
Personalisierte Eintrittskarte Ist die Datennutzung erforderlich, um den Vertrag mit genau dieser Person zu erfüllen? Kann nach lit. b zulässig sein, wenn Personalisierung Vertragsbestandteil ist.
Speicherung von Rückgabe-/Widerrufsverhalten Dient die weitere Speicherung noch der Vertragserfüllung? Nach Abschluss des Vorgangs regelmäßig nicht mehr lit. b; ggf. lit. f prüfen.
Rechnung und Buchhaltung Gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht? Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, z.B. wegen AO/HGB.
Domain-/Admin-C-Daten Welche Daten sind zur Interessenwahrung wirklich erforderlich? Lit. f verlangt konkrete Interessenabwägung; nicht pauschal alle Rollen speichern.

5.3 Weiterverarbeitung, Art. 6 Abs. 4 DSGVO

Wenn Daten für einen neuen Zweck genutzt werden sollen, muss geprüft werden, ob eine Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder ob der neue Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar ist.

Faktor Frage
Verbindung der Zwecke Wie eng hängen ursprünglicher und neuer Zweck zusammen?
Kontext der Erhebung Welche Beziehung besteht zwischen betroffener Person und Verantwortlichem?
Art der Daten Sind sensible Daten oder besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO betroffen?
Folgen Welche Auswirkungen hat die Weiterverarbeitung für Betroffene?
Garantien Gibt es technische/organisatorische Schutzmaßnahmen, z.B. Pseudonymisierung?

6. DSGVO-Pflichten, Rechte und Sanktionen

6.1 Rechte betroffener Personen

Norm Recht/Pflicht Klausurhinweis
Art. 12 DSGVOTransparente Information und KommunikationForm, Verständlichkeit und Fristen beachten.
Art. 13, 14 DSGVOInformationspflichten bei direkter/indirekter ErhebungQuelle der Daten entscheidet, welche Norm einschlägig ist.
Art. 15 DSGVOAuskunftWelche Daten, Zwecke, Empfänger, Dauer, Rechte?
Art. 16, 17 DSGVOBerichtigung und LöschungLöschung kollidiert häufig mit Aufbewahrungspflichten.
Art. 18-20 DSGVOEinschränkung, Mitteilung, DatenübertragbarkeitRelevant bei Streit über Richtigkeit, Weitergabe oder Plattformwechsel.
Art. 21, 22 DSGVOWiderspruch und automatisierte EntscheidungenBei Werbung, Profiling und automatisierten Entscheidungen prüfen.

6.2 Pflichten des Verantwortlichen

Norm Pflicht Prüfungskern
Art. 24 DSGVOVerantwortung des VerantwortlichenGeeignete Maßnahmen und Nachweis der DSGVO-Einhaltung.
Art. 25 DSGVODatenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche VoreinstellungenPrivacy by design/default, besonders bei Software und Webdiensten.
Art. 26 DSGVOGemeinsam VerantwortlicheGemeinsame Zwecke/Mittel; interne Vereinbarung und Transparenz.
Art. 28 DSGVOAuftragsverarbeitungVertrag, Weisungen, TOM, Unterauftragsverarbeiter.
Art. 30 DSGVOVerzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenDokumentationsanker für Zwecke, Daten, Empfänger, Löschfristen und TOM.
Art. 32 DSGVOSicherheit der VerarbeitungRisikoangemessene TOM; zentral für IT-Sicherheitsfälle.
Art. 33, 34 DSGVOMeldung/Benachrichtigung bei DatenschutzverletzungAufsichtsbehörde und ggf. Betroffene informieren.
Art. 35, 36 DSGVODatenschutz-Folgenabschätzung und KonsultationBei hohem Risiko, z.B. umfangreiche Überwachung oder sensible Daten.
Art. 37-39 DSGVODatenschutzbeauftragterBenennung, Stellung und Aufgaben.
Art. 44-49 DSGVODrittlandübermittlungenAngemessenheitsbeschluss, Garantien, Ausnahmen.

6.3 Art. 82 DSGVO - Schadensersatz

TBM 1: Anspruchsteller ist eine Person.
TBM 2: Es liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, begangen durch Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter.
TBM 3: Der Person ist ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden.
TBM 4: Kausalität zwischen DSGVO-Verstoß und Schaden.
Rechtsfolge: Ersatz des entstandenen Schadens; Entlastung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO möglich, wenn keine Verantwortlichkeit für den Umstand besteht.
EuGH-Fall NAP: Eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten reicht nicht automatisch für einen Art. 32-Verstoß. Der Verantwortliche muss aber darlegen und beweisen, welche TOM angeordnet, umgesetzt und geeignet waren. Auch Sorge/Furcht vor Missbrauch kann als immaterieller Schaden relevant sein, wenn sie nachvollziehbar ist.

7. Compliance, TOM und Art. 32 DSGVO

7.1 Compliance als Leitungsaufgabe

Compliance bedeutet Befolgung der für das Unternehmen relevanten Gesetze und Regeln. IT-Sicherheit und Datenschutz sind keine rein technischen Themen, sondern Organisationspflichten der Leitung.

Adressat Normen aus dem Skript Inhalt Folge bei Verstoß
AG-Vorstand §§ 91, 93 AktG Organisation, Risikofrüherkennung, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. Innenhaftung gegenüber Gesellschaft; mittelbar Außenrisiken.
GmbH-Geschäftsführer § 43 GmbHG Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Schadensersatz gegenüber Gesellschaft.
Personengesellschaft § 714 BGB Geschäftsführungspflichten nach Gesellschaftsrecht. Haftung nach allgemeinen Regeln.
Verantwortlicher Art. 5 Abs. 2, Art. 24, 32 DSGVO Nachweis, Organisation und Sicherheit der Verarbeitung. Schadensersatz, Bußgeld, aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

7.2 TOM-Prüfung

Risikoangemessene TOM
Schutzbedarf Daten, Systeme, Zwecke Risiko Eintritt + Auswirkung Maßnahmen Art. 32, Stand Technik Nachweis Dokumentation, Tests
TOM sind technische und organisatorische Maßnahmen. Sie müssen risikobasiert gewählt, umgesetzt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Art. 32-Kriterium Prüfungsinhalt
Stand der Technik, Kosten, Art/Umfang/ZweckeKeine absolute Sicherheit, sondern angemessenes Schutzniveau bezogen auf Risiko und Verarbeitung.
Risiko für Rechte und FreiheitenWahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Schäden, z.B. Identitätsdiebstahl, Manipulation, Offenlegung.
Pseudonymisierung und VerschlüsselungTypische technische Maßnahmen, aber nicht automatisch ausreichend.
Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, BelastbarkeitSchutzziele für Systeme und Dienste.
Wiederherstellung und TestsBackup/Recovery, regelmäßige Evaluierung und Wirksamkeitskontrolle.
Ausgangsfall Rechnung per E-Mail: Bei manipulierter Rechnung sind DSGVO-Anwendbarkeit, personenbezogene Daten, Art. 32-TOM, Organisationspflichten und Schadensfolgen getrennt zu prüfen. Nicht vorschnell nur „E-Mail war unsicher“ schreiben.

7.3 § 19 TDDDG

§ 19 TDDDG verpflichtet Anbieter digitaler Dienste zu technischen und organisatorischen Vorkehrungen gegen unerlaubten Zugriff, Störungen und Angriffe. In der Klausur ist der Begriff des digitalen Dienstes wichtig: regelmäßig gegen Entgelt, elektronisch, im Fernabsatz und auf individuellen Abruf erbracht.

8. BSIG, NIS-2 und KRITIS

8.1 Begriffe und Regelungszweck

Begriff Bedeutung
BedrohungUmstand oder Ereignis, das einen Schaden herbeiführen kann, etwa Angreifer, Schadsoftware, Hochwasser oder Stromausfall.
Gefahr/GefährdungKonkrete Bedrohung für ein Schutzobjekt.
SchadenAbweichung vom erwarteten Ergebnis.
RisikoHäufigkeit und Ausmaß eines Schadens.

Die NIS-2-Richtlinie wird nach dem Skript durch das BSIG und weitere Spezialgesetze umgesetzt. Die CER-Richtlinie betrifft vor allem physische Resilienz kritischer Einrichtungen und wird durch das KRITIS-DachG umgesetzt.

8.2 BSI und adressierte Einrichtungen

Element Norm/Beispiel Prüfungshinweis
BSI § 1 Abs. 1 S. 2 BSIG, Aufgaben § 3 BSIG Zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene.
BSI-Befugnisse § 10 BSIG Maßnahmen; § 13 BSIG Warnungen Befugnisse bei Sicherheitsvorfällen und gegenüber bestimmten Anbietern.
Besonders wichtige Einrichtungen § 28 Abs. 1 BSIG U.a. Betreiber kritischer Anlagen, bestimmte TK-, DNS- und Top-Level-Domain-Akteure sowie große Einrichtungen bestimmter Sektoren.
Wichtige Einrichtungen § 28 Abs. 2 BSIG Bestimmte Vertrauensdiensteanbieter, TK-Anbieter und Einrichtungen aus Anlagen/Sektoren nach Größenkriterien.
Betreiber kritischer Anlagen § 28 Abs. 8 BSIG, KRITIS-DachG Bestimmender Einfluss auf kritische Anlage; kritische Dienstleistungen in KRITIS-Sektoren.

8.3 Pflichten nach BSIG

Norm Pflicht Klausurinhalt
§ 30 BSIG Risikomanagement/TOM Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen TOM nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung europäischer/internationaler Normen umsetzen.
§ 30 Abs. 2 S. 3 BSIG Maßnahmenkatalog Risikoanalyse, Bewältigung von Vorfällen, Business Continuity, Lieferkette, sichere Entwicklung/Wartung, Wirksamkeitsbewertung, Schulung, Kryptographie.
§ 31 BSIG KRITIS-Risikomanagement Strengerer Maßstab und Pflicht zum Einsatz von Angriffserkennungssystemen.
§ 32 BSIG Meldepflichten Erhebliche Sicherheitsvorfälle an BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz/Katastrophenhilfe; frühe Erstmeldung und erste Bewertung binnen 72 Stunden nach Kenntnis, Zwischenmeldungen, Abschlussmeldung binnen eines Monats.
§ 33 BSIG Registrierung Registrierung beim BSI, grundsätzlich binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit.
§ 35 BSIG Unterrichtung Informationspflichten im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen.
§ 38 BSIG Geschäftsleitungspflichten Umsetzen und Überwachen der TOM, Haftung nach Gesellschaftsrecht, regelmäßige Schulung.
Prüfungsschema BSIG: 1. Einrichtungskategorie bestimmen. 2. Sektor/Größe/Schwellen prüfen. 3. Pflichten aus §§ 30 ff. BSIG zuordnen. 4. Sicherheitsvorfall? Melde- und Unterrichtungspflichten prüfen. 5. Geschäftsleitungspflichten und Haftung nennen.

9. IT-Produkte, Mängel und Haftung

9.1 Vertragliche Verantwortung

Vertragstyp Normen IT-Beispiel Mängelrechte
Kaufrecht §§ 433, 434, 437, 439 BGB Dauerhafte Überlassung von Hard-/Software gegen Geld oder Daten. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz; regelmäßig Fristsetzung beachten.
Schenkungsrecht §§ 516 ff. BGB, Haftungsbegrenzung § 521 BGB Kostenlose Apps/Freeware. Haftung typischerweise enger als bei entgeltlichen Verträgen.
Mietrecht §§ 535, 536, 536a BGB SaaS, Cloud-Anwendungen, zeitlich begrenzte Softwareüberlassung. Mietminderung ohne Fristsetzung, Mangelbeseitigung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz.
Werkvertragsrecht §§ 633, 634, 635, 637, 638 BGB Individualsoftware/Softwareentwicklung auf Bestellung. Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt/Minderung, Schadensersatz.
Verbraucherverträge über digitale Produkte §§ 327 ff. BGB, insbesondere §§ 327e, 327f, 327i BGB Digitale Inhalte und Dienste gegenüber Verbrauchern. Produktanforderungen, Updatepflichten und eigene Rechtsbehelfe.
Fehlende IT-Sicherheit als Mangel: Immer Vertragstyp, Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. Leistungszeitpunkt, subjektive/objektive Anforderungen und Gebrauchstauglichkeit prüfen. Nicht jede Schwachstelle ist automatisch ein kaufrechtlicher Sachmangel, aber fehlende Sicherheitsanforderungen können relevant werden.

9.2 Delikt und Produkthaftung

Anspruchsgrundlage Tatbestandskern Grenze/Falle
§ 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden. Erfasst klassische Rechtsgüter, aber reine Vermögensschäden nur begrenzt.
§ 823 Abs. 2 BGB Verstoß gegen Schutzgesetz, Schaden, Kausalität, Verschulden. Umstritten/zu prüfen, ob konkrete IT-Sicherheitsnorm Schutzgesetzcharakter hat.
§ 1 ProdHG Verschuldensunabhängige Produkthaftung bei Produktfehler. Software nur erfasst, wenn sie als Produkt im Sinne des ProdHG eingeordnet wird; neue Produkthaftungsrichtlinie beachten.

9.3 CRA und produktbezogene Cybersicherheit

Der Cyber Resilience Act (CRA, VO (EU) 2024/2847) stellt produktbezogene Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen auf. Produkte mit digitalen Elementen sind Software- oder Hardwareprodukte samt Datenfernverarbeitungslösungen. Nach Skriptlogik ist der CRA wichtig, weil er vom Hersteller bis zum Händler Pflichten begründet und durch Marktüberwachung sowie Bußgelder flankiert wird.

Normbereich Inhalt
Art. 1 CRAZiel und produktbezogene Cybersicherheitsanforderungen.
Art. 6-8 CRAAnforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, wichtige Produkte und kritische Produkte.
Art. 13, 14 CRAHerstellerpflichten, Cybersicherheit, Meldung von Schwachstellen/Sicherheitsvorfällen.
Art. 19, 20 CRAKonformitätsbewertung/CE-nahe Nachweislogik.
Art. 52 ff., 64 CRAMarktüberwachung, Maßnahmen bis Vertriebsverbot und Bußgelder.

10. KI-Verordnung

Die KI-VO (VO (EU) 2024/1689) verfolgt einen risikobasierten Regulierungsansatz. In der Klausur ist weniger die vollständige Detailkenntnis aller Pflichten wichtig, sondern die saubere Einordnung: Liegt ein KI-System vor? Welche Rolle hat die beteiligte Person? Welche Risikokategorie ist betroffen?

Risikobasierter Ansatz der KI-VO
Verbotene Praktiken Art. 5 KI-VO Hochrisiko-Systeme Art. 6 ff. KI-VO Transparenz/GPAI/sonstige Systeme Art. 4, 50, 51 ff., 53 KI-VO
Je höher das Risiko, desto strenger die Pflichten. Art. 4 KI-VO zur KI-Kompetenz betrifft Anbieter und Betreiber schon breit.
Prüfungsschritt Norm Inhalt
KI-System? Art. 3 Nr. 1 KI-VO Maschinengestütztes, ggf. anpassungsfähiges System, das aus Eingaben ableitet, wie Ausgaben die Umgebung beeinflussen.
Rolle? Definitionen der KI-VO Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler, Bevollmächtigter oder Produkthersteller unterscheiden.
Verbot? Art. 5 KI-VO U.a. manipulative Techniken, Ausnutzung vulnerabler Gruppen, Social Scoring, bestimmte Emotionserkennung.
Hochrisiko? Art. 6 KI-VO Systeme als Sicherheitskomponenten bestimmter Produkte oder in Anhang III.
Transparenz? Art. 50 KI-VO Direkte Interaktion mit natürlichen Personen, Inhaltsgenerierung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes.
GPAI? Art. 51 ff., Art. 53 KI-VO KI mit allgemeinem Verwendungszweck, z.B. große Basismodelle.
Ausgangsfall Chatbot für Online-Shops: Zuerst Art. 3 Nr. 1 KI-VO prüfen. Dann Anbieter/Betreiber trennen. Ein normaler Shop-Chatbot ist nicht automatisch Hochrisiko, kann aber Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO auslösen, wenn natürliche Personen direkt interagieren.

11. IT-Sicherheitsforschung

11.1 Responsible Disclosure

Responsible Disclosure bedeutet, dass Forschende eine gefundene Schwachstelle nicht sofort veröffentlichen, sondern den Hersteller/Anbieter informieren, sicheren Kontakt suchen, eine angemessene Frist zur Behebung geben und erst danach koordiniert veröffentlichen. Rechtlich reduziert das Risiken, beseitigt sie aber nicht automatisch.

11.2 Strafrechtliche Risiken

Norm Tatbestandskern Fallfrage
§ 202a StGB Verschaffen von Zugang zu nicht für den Täter bestimmten und besonders gesicherten Daten unter Überwindung der Zugangssicherung. Gab es eine besondere Sicherung? Wurde sie überwunden? Waren die Daten für die Forscherin bestimmt?
§ 202b StGB Abfangen nicht für den Täter bestimmter Daten aus nichtöffentlicher Datenübermittlung oder elektromagnetischer Abstrahlung. Ruhende Daten auf einem Server sind kein Abfangen aus einer Übermittlung.
§ 202c StGB Vorbereiten von § 202a/§ 202b durch Passwörter, Zugangscodes oder Computerprogramme. Toolbereitstellung kann gefährlich sein, insbesondere bei Zweckrichtung auf Ausspähen/Abfangen.
§§ 303a, 303b StGB Datenveränderung und Computersabotage. Relevant, wenn Forschung Systeme oder Daten beeinträchtigt.
§ 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten. Bei Manipulation beweisrelevanter Datenbestände prüfen.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand. Responsible Disclosure kann eine Notstandshandlung sein, wenn gegenwärtige Gefahr, Erforderlichkeit, Interessenabwägung und Angemessenheit erfüllt sind. Das bleibt einzelfallabhängig.

11.3 Datenschutz und Urheberrecht

Rechtsgebiet Normen Prüfung
Datenschutz Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, bei besonderen Daten Art. 9 DSGVO und ggf. § 27 BDSG Berechtigtes Interesse der Sicherheitsforschung, Erforderlichkeit und Abwägung mit Datenschutzinteressen; bei besonderen Kategorien zusätzliche Rechtsgrundlage.
Urheberrecht an Software §§ 69a, 69c, 69d UrhG Computerprogramme sind geschützt; Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung brauchen Nutzungsrecht oder gesetzliche Erlaubnis.
Folgen Urheberrechtsverstoß § 97 UrhG, § 106 UrhG Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und ggf. Strafverfolgung.
Prüfungsfalle: „Gute Absicht“ ersetzt keine Rechtsgrundlage. Bei Sicherheitsforschung immer Strafrecht, Datenschutzrecht und Urheberrecht getrennt prüfen.

12. Haftung im Internet und DSA

12.1 Rechtsverletzende Inhalte

Rechtsposition Normen/Beispiele Typischer Inhalt
UrheberrechtUrhG, bei Software §§ 69a ff. UrhGText, Foto, Musik, Video, Software; KI-Inhalte regelmäßig problematisch, weil keine persönliche geistige Schöpfung.
Persönlichkeitsrecht / Recht am BildAllgemeines Persönlichkeitsrecht, KunstUrhG, DSGVOFotos, Videos, personenbezogene Informationen.
Name§ 12 BGBFremder Name in Domain oder Profil.
Unternehmen/Wettbewerb§ 823 Abs. 1 BGB, UWGEingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, unlautere Werbung.
Illegaler Inhalt im DSAArt. 3 lit. h DSAInformation, die nicht mit Unionsrecht oder nationalem Recht vereinbar ist.

12.2 Anspruchsgrundlagen und Passivlegitimation

Frage Prüfung
Welche Anspruchsgrundlage? § 823 Abs. 1 BGB bei sonstigen Rechten; § 823 Abs. 2 BGB bei Schutzgesetzverstoß; § 1004 BGB analog für Unterlassung; spezialgesetzlich z.B. § 97 UrhG.
Welche Rechtsfolge? Unterlassung, Entfernung, Vertragsstrafe/Ordnungsgeld, Schadensersatz, Auskunft.
Wer haftet? Eigene Inhalte, zu eigen gemachte Inhalte Dritter, Linksetzer, Plattform/Host-Provider je nach Kenntnis und DSA-Regime.
Linkhaftung nach dem Playboy-Fall: Ein frei zugänglicher Link ist nicht automatisch eine urheberrechtliche öffentliche Zugänglichmachung. Relevant werden Kenntnis, Gewinnerzielungsabsicht, Umgehung von Beschränkungen und ob der Link ein neues Publikum erreicht.

12.3 Providerhaftung nach DSA

Anbieterrolle Norm Haftungsprivileg grob
Access-Provider / Mere Conduit Art. 4 DSA Keine Haftung, wenn Übermittlung nicht veranlasst, Empfänger nicht ausgewählt und Information nicht verändert wird.
Caching Art. 5 DSA Privileg bei automatischer, zeitlich begrenzter Zwischenspeicherung unter Bedingungen.
Hosting Art. 6 DSA Privileg bis zur tatsächlichen Kenntnis bzw. bis der Anbieter rechtswidrige Inhalte erkennt und nicht zügig handelt.
Melde- und Abhilfeverfahren Art. 16, 17 DSA Hostinganbieter brauchen Notice-and-Action-Strukturen und müssen Entscheidungen begründen.

13. Rechtsdurchsetzung durch Behörden und Gerichte

Kapitel 4 ergänzt die materiellen Regeln um die Frage, wie Datenschutz- und IT-Sicherheitsrecht praktisch durchgesetzt werden. Klausurrelevant ist die Zuordnung: Wer setzt welches Recht gegen wen mit welchem Instrument durch?

13.1 Modelle der Rechtsdurchsetzung

Modell Akteur Instrument Beispiel
Staatliche Durchsetzung Behörden Verwaltungsakte, Verfügungen, Anordnungen, Verbote und Vollstreckung mit staatlicher Gewalt. Datenschutzaufsicht untersagt eine Verarbeitung; BSI trifft Eingriffsmaßnahmen.
Individuelle Durchsetzung Rechtssubjekte selbst Bilaterale Geltendmachung, Klage und spätere Vollstreckung. A verlangt von B Schadensersatz, etwa nach Art. 82 DSGVO oder § 823 BGB.
Kollektive Durchsetzung Verbände/Organisationen Prozessstandschaft oder Verbandsklage. Art. 80 Abs. 1 DSGVO: Verband klagt im Auftrag eines Betroffenen; Art. 80 Abs. 2 DSGVO: Verbandsklage im eigenen Namen, soweit national vorgesehen.
Durchsetzung in Datenschutz und IT-Sicherheit
Staatlich Behörde erlässt Verwaltungsakt Art. 58 DSGVO, BSIG Individuell Betroffener klagt selbst Art. 82 DSGVO, BGB Kollektiv Verband/Organisation klagt Art. 80 DSGVO
Die materiell richtige Norm reicht nicht aus: Für die Klausur muss auch das passende Durchsetzungsmodell und die zuständige Stelle erkennbar sein.

13.2 Behörden der IT-Sicherheit

Behörde Rolle Norm-/Prüfungshinweis
ENISA EU-Agentur für Cybersicherheit; wichtig für europäische Koordination und Standards. Im Skript als zentrale europäische IT-Sicherheitsbehörde eingeordnet.
BSI Nationale Zentralstelle für Informationssicherheit; Gefahrenabwehr und Aufsicht im BSIG-Kontext. § 3 BSIG Aufgaben; staatliche Eingriffsmaßnahmen z.B. nach §§ 61, 62 BSIG.
Klausurformel IT-Sicherheit: Erst klären, ob ein BSIG-pflichtiger Adressat betroffen ist. Dann prüfen, ob die Maßnahme als staatliche Durchsetzung auf einer Befugnisnorm beruht, etwa Aufgaben/Befugnisse des BSI und gegebenenfalls Verwaltungsakt mit Rechtsschutz.

13.3 Datenschutzaufsichtsbehörden

Stelle Zuständigkeit/Rolle Merksatz
EDSA / EDPB Europäischer Datenschutzausschuss; sorgt für einheitliche Anwendung der DSGVO und der Datenschutzrichtlinie im Strafverfolgungsbereich in den Mitgliedstaaten. Keine lokale Aufsichtsbehörde für den Einzelfall, sondern europäische Koordinations- und Kohärenzstelle.
BfDI Bundesbeauftragte(r) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Aufsicht für Behörden des Bundes.
Landesdatenschutzbeauftragte / BayLDA 16 Landesdatenschutzbeauftragte plus Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern. Aufsicht für öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen in den Ländern, also auch Unternehmen im jeweiligen Bundesland.
LfDI Baden-Württemberg Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Zuständig für baden-württembergische Stellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich; Webseite laut Skript: baden-wuerttemberg.datenschutz.de.

13.4 Befugnisse nach Art. 58 DSGVO

Kategorie Norm Typische Befugnisse Klausurhinweis
Untersuchung Art. 58 Abs. 1 DSGVO Anweisung zur Bereitstellung von Informationen/Unterlagen; Untersuchung von Datenverarbeitungsanlagen oder Programmen. Dient der Sachverhaltsaufklärung. Nicht schon mit Sanktion verwechseln.
Abhilfe Art. 58 Abs. 2 DSGVO Warnung, Verwarnung, Anweisung zur Erfüllung von Betroffenenrechten, Beschränkung oder Verbot der Verarbeitung, Widerruf von Zertifizierungen. Hier liegen die einschneidenden Verwaltungsmaßnahmen.
Beratung/Genehmigung Art. 58 Abs. 3 DSGVO Beratung, Stellungnahmen, Genehmigungen, Standardklauseln. Präventive und koordinierende Rolle; nicht jede Tätigkeit ist repressiv.
Nationale Ergänzung §§ 40-44 BDSG Einbindung der deutschen Datenschutzaufsicht. Im Skript ausdrücklich mit Art. 58 DSGVO verknüpft.

13.5 IT-Sicherheit und Datenschutz vor Gericht

Gerichtszweig Typische Fälle aus dem Skript Prüfungsfrage
Zivilgerichte DSGVO-Ansprüche Betroffener, Wettbewerber, Haftung wegen unterlassener Compliance, IT-Sicherheitslücken als Mängel, Ansprüche aus dem UrhG. Wer will was von wem woraus? Anspruchsgrundlage und Passivlegitimation sauber bestimmen.
Arbeitsgerichte Datenschutz- und IT-Sicherheitsfragen im Beschäftigungskontext. Arbeitsverhältnis als spezieller Kontext, Art. 88 DSGVO und § 26 BDSG mitdenken.
Strafgerichte Verstöße gegen StGB und § 106 UrhG; zudem DSGVO-Bußgeldbezug über § 41 BDSG. Strafbarkeit, Rechtfertigung und Verfahrensart von zivilrechtlichen Ansprüchen trennen.
Verwaltungsgerichte Behördliche Maßnahmen und Verwaltungsakte, etwa Datenschutzaufsicht oder BSI-Maßnahmen. Geht es um Rechtsschutz gegen staatliche Anordnung, Beschränkung oder Verbot?
Europäischer Gerichtshof Auslegung von DSGVO, DSA, KI-VO und EU-Grundrechten. Relevant bei unionsrechtlicher Auslegung und Vorlagefragen.

13.6 Verfahrensgang

1. Klage oder Anklage: Zivil-/Verwaltungsverfahren beginnen typischerweise mit Klage; Strafverfahren im gerichtlichen Stadium mit Anklage.
2. Zustellung: Beklagter bzw. Angeklagter erhält die Verfahrenseinleitung.
3. Stellungnahmen: Beteiligte tragen Tatsachen, Rechtsansichten und Anträge vor.
4. Beweiserhebung: Falls erforderlich, werden Beweise erhoben.
5. Urteil: Gericht entscheidet; anschließend kann je nach Verfahrensart Vollstreckung oder Rechtsmittel folgen.

14. Lerncheckliste, Klausurfragen und Abdeckung

14.1 Kompakte Lerncheckliste

14.2 Mögliche Klausurfragen

  1. Erklären Sie den Unterschied zwischen Tatbestand und Rechtsfolge und wenden Sie ihn auf Art. 6 DSGVO an.
  2. Prüfen Sie, ob die DSGVO auf die Speicherung von Angebotsdaten anwendbar ist, wenn nur GmbH-/AG-Daten betroffen sind.
  3. Prüfen Sie die Wirksamkeit einer Newsletter-Einwilligung mit vorangekreuztem Kästchen.
  4. Ein Online-Shop speichert Rückgabeverhalten zur Betrugsprävention. Welche Rechtsgrundlagen kommen in Betracht?
  5. Nach einem Hackerangriff werden Kundendaten veröffentlicht. Prüfen Sie Art. 32 und Art. 82 DSGVO.
  6. Welche TOM müssen nach Art. 32 DSGVO risikobasiert berücksichtigt werden?
  7. Wer unterliegt nach dem BSIG welchen Pflichten und welche Meldepflichten bestehen bei erheblichen Sicherheitsvorfällen?
  8. Ist fehlende IT-Sicherheit einer Software ein Sachmangel? Ordnen Sie den Vertragstyp ein.
  9. Prüfen Sie die rechtlichen Risiken einer Sicherheitsforscherin, die eine Schwachstelle findet und meldet.
  10. Ein Plattformbetreiber erhält eine Meldung über rechtswidrige Inhalte. Welche DSA- und zivilrechtlichen Fragen stellen sich?
  11. Welche Behörde oder welches Gericht ist für die Durchsetzung zuständig, wenn eine Datenschutzaufsicht eine Verarbeitung untersagt?

14.3 Normen-Schnellreferenz

Norm Stichwort Wann prüfen?
Art. 2, 3 DSGVOAnwendungsbereichJeder Datenschutzfall.
Art. 4 Nr. 1, 2, 7, 8 DSGVOBegriffePersonenbezug, Verarbeitung, Rollen.
Art. 5 DSGVOGrundsätzePrüfung von Zweck, Minimierung, Sicherheit, Nachweis.
Art. 6 DSGVORechtmäßigkeitJede Verarbeitung braucht mindestens eine Grundlage.
Art. 7, 8 DSGVOEinwilligung/KinderNewsletter, Cookies, Plattformen, Minderjährige.
Art. 9 DSGVOBesondere KategorienGesundheit, Biometrie, politische Meinung, Forschung.
Art. 24, 25, 28, 30, 32 DSGVOVerantwortlichkeit/TOMCompliance und Datenschutzmanagement.
Art. 33, 34 DSGVOData BreachVerletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
Art. 82, 83 DSGVOSchadensersatz/BußgeldRechtsfolgen bei Verstößen.
Art. 58 DSGVOAufsichtsbehördenUntersuchung, Abhilfe, Beratung und Genehmigung.
Art. 80 DSGVOKollektive RechtsdurchsetzungVertretung Betroffener und Verbandsklage.
§ 25 TDDDGCookies/EndeinrichtungenTracking, Cookie-Banner.
§ 19 TDDDGIT-Sicherheit digitale DiensteDigitale Dienste im Fernabsatz/auf Abruf.
§§ 30-33, 35, 38 BSIGIT-SicherheitsorganisationNIS-2/BSIG-Pflichten, Meldung, Registrierung, Geschäftsleitung.
§§ 61, 62 BSIGBSI-EingriffsmaßnahmenStaatliche Rechtsdurchsetzung in der IT-Sicherheit.
§§ 40-44 BDSGDatenschutzaufsicht DeutschlandNationale Ergänzung zu Art. 58 DSGVO.
§ 41 BDSGBußgeld/Strafverfahren-BezugBei DSGVO-Bußgeldern und gerichtlicher Durchsetzung mitdenken.
§§ 433, 434, 437 BGBKauf/MangelDauerhafte Überlassung von Hard-/Software.
§§ 535, 536, 536a BGBMiete/SaaSZeitweise Software-/Cloud-Nutzung.
§§ 633, 634 BGBWerkvertragIndividualsoftware/Entwicklungserfolg.
§§ 327 ff. BGBDigitale ProdukteVerbraucherverträge über digitale Inhalte/Dienste.
§ 823 BGBDeliktRechtsverletzungen, Schutzgesetze, Internet-Haftung.
§§ 202a-202c, 303a, 303b StGBIT-StrafrechtSicherheitsforschung, Ausspähen/Abfangen, Datenveränderung.
§§ 69a, 69c, 69d UrhGSoftware-UrheberrechtDownload, Analyse, Bearbeitung, Nutzungshandlungen.
Art. 4-6, 50, 51 ff. KI-VOKI-RegulierungKI-Kompetenz, Verbote, Hochrisiko, Transparenz, GPAI.
Art. 3 lit. h, 4-6, 16, 17 DSAIllegale Inhalte/ProviderhaftungInternetplattformen, Hosting, Notice-and-Action.

14.4 Abdeckungstabelle

Folie/Kapitel Inhalt In Zusammenfassung enthalten? Wo behandelt?
Teil 1, S. 1-5Vorwort, Literatur, AbkürzungenJa, soweit prüfungsrelevantEinordnung und Normenreferenz
Teil 1, S. 6-18Recht, Gesetz, Rechtsnorm, Tatbestand, Rechtsfolge, Art. 4/6 DSGVO-BeispieleJaKap. 2, 4, 5
Teil 1, S. 19-27Rechtsanwendung, Normensuche, Subsumtion, § 223 StGB, Art. 7 DSGVOJaKap. 2
Teil 1, S. 28-29Rechtsquellen und RangfolgeJaKap. 2.3
Teil 2, S. 1-22Grundrechte, Art. 7/8 GRC, Vorratsdatenspeicherung, EU-RechtsquellenJaKap. 3
Teil 2, S. 23-36DSGVO, Art. 2/3, Öffnungsklauseln, ePrivacy, TDDDGJaKap. 3-5, 7.3
Teil 2, S. 37-52GG, BDSG, LDSG, IT-Sicherheitsrecht, Schutzziele, BSIG/NIS-2JaKap. 3, 7, 8
DSGVO-Inhaltsverzeichnis, S. 1-8DSGVO-Kapitel, Betroffenenrechte, Verantwortlichenpflichten, Aufsicht/SanktionenJaKap. 3.2, 6, 14.3
Teil 3.1, Folien 1-13DSGVO-Aufbau, Art. 6 Überblick, vier SäulenJaKap. 3.2, 5
Teil 3.1, Folien 14-23Einwilligung, Cookies, Minderjährige, Pay-or-consentJaKap. 5.1
Teil 3.1, Folien 24-39Vertrag, vorvertragliche Maßnahmen, Beschäftigtendaten, lit. c-eJaKap. 5.2
Teil 3.1, Folien 40-53Berechtigte Interessen, Abwägung, ICANN, WeiterverarbeitungJaKap. 5.2-5.3
Teil 3.2, Folien 1-15Compliance, Leitungspflichten, Ausgangsfall RechnungJaKap. 7.1
Teil 3.2, Folien 16-20Art. 5/24/32 DSGVO, TOM, RisikoabwägungJaKap. 7.2
Teil 3.2, Folien 21-38NAP-Fall, Art. 82 DSGVO, Art. 32-Verstoß, SchadenJaKap. 6.3, 7.2
Teil 3.2, Folien 39-41§ 19 TDDDG digitale DiensteJaKap. 7.3
Teil 3.3, Folien 1-7Bedrohung, Risiko, NIS/NIS-2, KRITIS-DachGJaKap. 8.1
Teil 3.3, Folien 8-17BSIG-Gliederung, BSI, EinrichtungskategorienJaKap. 8.2
Teil 3.3, Folien 18-27§§ 30 ff. BSIG, Meldepflichten, Registrierung, Geschäftsleitung, CER/KRITISJaKap. 8.3
Teil 3.4, Folien 1-19IT-Produkte, Kauf, Schenkung, Miete/SaaS, Werkvertrag, digitale ProdukteJaKap. 9.1
Teil 3.4, Folien 20-30Delikt, Produkthaftung, neue Produkthaftungsrichtlinie, CRAJaKap. 9.2-9.3
Teil 3.4, Folien 31-46KI-VO, KI-System, Risikoklassen, Art. 4/5/6/50, GPAI, DurchsetzungJaKap. 10
Teil 3.5, Folien 1-7IT-Sicherheitsforschung und Responsible DisclosureJaKap. 11.1
Teil 3.5, Folien 8-15§§ 202a-202c StGB, weitere Strafnormen, § 34 StGBJaKap. 11.2
Teil 3.5, Folien 16-24Datenschutz, Art. 6 lit. f, Art. 9 DSGVO, Urheberrecht SoftwareJaKap. 11.3
Teil 3.6, Folien 1-10Internet-Inhalte, Rechtsverletzungen, § 823 BGB, UnterlassungJaKap. 12.1-12.2
Teil 3.6, Folien 11-18Passivlegitimation, Links, Playboy/EuGHJaKap. 12.2
Teil 3.6, Folien 19-23DSA Providerhaftung, Notice-and-Action, ZusammenfassungJaKap. 12.3
Teil 4, Folien 1-3Rechtsdurchsetzung staatlich, individuell und kollektiv, Art. 80 DSGVOJaKap. 13.1
Teil 4, Folien 4-9ENISA, BSI, Datenschutzbehörden, EDSA, BfDI, Landesaufsicht, Art. 58 DSGVO, §§ 40-44 BDSGJaKap. 13.2-13.4
Teil 4, Folien 10-12IT-Sicherheit und Datenschutz vor Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten; VerfahrensgangJaKap. 13.5-13.6
Teil 4, Folie 13AbschlussfolieJa, ohne eigenen LerninhaltAbdeckungstabelle