Juristische Fallbearbeitung, Datenschutzrecht, IT-Sicherheitsrecht, produktbezogene Verantwortung, KI-VO, IT-Sicherheitsforschung, Haftung im Internet und Rechtsdurchsetzung
Grundlage: vollständige Analyse der zehn bereitgestellten PDFs im Ordner temp_it-recht mit insgesamt 317 Seiten/Folien, einschließlich DSGVO-Inhaltsverzeichnis und Skriptum Teile 1 bis 4.
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1. Stoffkarte und Klausurlogik
Die Vorlesung verbindet zwei Ebenen: Erstens die juristische Methode, also Normsuche, Tatbestandsmerkmale und Subsumtion. Zweitens konkrete IT-rechtliche Regelungen zu Datenschutz, IT-Sicherheit, Produkten, KI, Sicherheitsforschung, Internet-Haftung und Rechtsdurchsetzung. Klausurrelevant ist deshalb vor allem, einen Sachverhalt sauber einer Norm zuzuordnen und dann jedes Tatbestandsmerkmal getrennt zu prüfen.
Klausurkern: Nicht mit dem Ergebnis beginnen. Immer zuerst Sachverhalt klären, einschlägige Norm suchen, Tatbestandsmerkmale herausarbeiten, jedes Merkmal mit Obersatz, Untersatz und Schlusssatz subsumieren und erst dann die Rechtsfolge nennen.
Voraussetzungen, unter denen eine Norm eingreift. Besteht meist aus mehreren Tatbestandsmerkmalen.
Bei Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO: Verarbeitung personenbezogener Daten, Einwilligung, Zweckbezug.
Rechtsfolge
Rechtliche Konsequenz, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Datenverarbeitung ist rechtmäßig; Täter wird bestraft; Anspruch auf Schadensersatz entsteht.
Merksatz: Ein Gesetz ist nicht nur Text. Für die Falllösung muss aus dem Text die prüfbare Struktur herausgearbeitet werden: Tatbestand, Tatbestandsmerkmale, Definitionen, Rechtsfolge.
2.2 Subsumtion
Subsumtion bedeutet, den festgestellten Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale einer Norm einzuordnen. Die Methode besteht aus drei Sätzen pro Merkmal:
Schritt
Funktion
Beispiel
Obersatz
Normative Frage: Was müsste vorliegen?
„Eine Einwilligung liegt vor, wenn die betroffene Person freiwillig, bestimmt, informiert und unmissverständlich zustimmt.“
Untersatz
Tatsachenanwendung: Was ist im Sachverhalt passiert?
„Das Kästchen war vorangekreuzt; eine aktive Zustimmung fehlt.“
Schlusssatz
Ergebnis zum einzelnen Merkmal.
„Eine wirksame Einwilligung liegt nicht vor.“
Prüfungsfalle: Ein Endergebnis ohne Tatbestandsprüfung ist fast immer zu dünn. Gerade bei Art. 6 DSGVO, Art. 32 DSGVO, Art. 82 DSGVO, § 202a StGB, § 823 BGB und DSA-Providerhaftung müssen die einzelnen Voraussetzungen sichtbar geprüft werden.
2.3 Rechtsquellen und Rangfolge
Ebene
Rechtsquelle
IT-rechtliche Beispiele
Rang-/Prüfungshinweis
EU-Primärrecht
EUV, AEUV, EU-Grundrechtecharta
Art. 7, 8 GRC; Art. 288 AEUV
Steht über nationalem einfachen Recht. EU-Recht hat Anwendungsvorrang.
EU-Sekundärrecht
Verordnungen und Richtlinien
DSGVO, DSA, KI-VO, CRA, NIS-2-RL, ePrivacy-RL
Verordnungen gelten unmittelbar; Richtlinien brauchen nationale Umsetzung.
Darf EU-Recht nicht verdrängen; Öffnungsklauseln beachten.
Landesrecht
Landesdatenschutzgesetze
LDSG BW
Relevant bei öffentlichen Stellen der Länder.
3. Grundrechte und Datenschutz-Rechtsquellen
3.1 Grundrechtsprüfung
Grundrechte schützen Freiheitssphären gegen staatliche Eingriffe und wirken über Auslegung und Schutzpflichten auch in privatrechtliche Fragen hinein. Für Datenschutz und IT-Sicherheit sind vor allem Persönlichkeit, Kommunikation, Datenverarbeitung und Vertraulichkeit betroffen.
Prüfungspunkt
Frage
Typische Normen
Schutzbereich
Ist der Lebenssachverhalt vom Grundrecht erfasst?
Art. 7 GRC Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 8 GRC Schutz personenbezogener Daten; Art. 10 GG Fernmeldegeheimnis.
Eingriff
Wird die geschützte Freiheit beeinträchtigt?
Speicherung, Überwachung, Offenlegung oder staatlicher Zugriff auf Kommunikationsdaten.
Rechtfertigung
Gibt es eine gesetzliche Grundlage und ist der Eingriff verhältnismäßig?
Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit; klare und präzise Regeln bei schweren Grundrechtseingriffen.
Vorratsdatenspeicherung: Das Skript nutzt sie als Musterfall für EU-Grundrechte. Betroffen sind insbesondere Art. 7 und 8 GRC. Die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten kann schon als solche einen Eingriff darstellen; eine Rechtfertigung verlangt strenge gesetzliche Grenzen, Garantien gegen Missbrauch und Beschränkung auf das Notwendige.
3.2 Datenschutz-Rechtsquellen
Regelwerk
Rolle
Klausurhinweis
DSGVO
Grundnormierung für Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des EU-Rechts.
Immer zuerst Art. 2 und 3 DSGVO prüfen. Nationale Normen nur bei Öffnungsklausel oder außerhalb des DSGVO-Anwendungsbereichs.
ePrivacy-RL / TDDDG
Spezialregeln für elektronische Kommunikation und digitale Dienste, insbesondere Endeinrichtungen/Cookies.
Bei Cookies und Tracking reicht Art. 6 DSGVO allein nicht; § 25 TDDDG und Art. 5 ePrivacy-RL beachten.
BDSG / LDSG
Nationale Ergänzungen aufgrund von Öffnungsklauseln, z.B. Beschäftigtendaten oder Forschung.
Prüfen: Gibt es eine Öffnungsklausel? Falls ja, nationale Norm zusätzlich zur DSGVO anwenden.
JI-Richtlinie / Spezialrecht
Datenverarbeitung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden.
Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nimmt diesen Bereich aus der DSGVO heraus.
Vier Säulen der DSGVO
Die Klausurfragen aus dem DSGVO-Inhaltsverzeichnis lassen sich meist einer dieser Säulen zuordnen.
4. DSGVO-Anwendungsbereich und Begriffe
4.1 Prüfschema DSGVO-Anwendbarkeit
1. Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 2 Abs. 1 DSGVO: Liegt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine nichtautomatisierte Verarbeitung in einem Dateisystem vor?
2. Ausnahmen, Art. 2 Abs. 2 bis 4 DSGVO: Keine Anwendung z.B. außerhalb des Unionsrechts, bei rein persönlicher/haushaltsbezogener Tätigkeit oder in Strafverfolgungs-/Sicherheitsbereichen.
3. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO: Niederlassung in der EU, Anbieten von Waren/Dienstleistungen an Personen in der EU oder Beobachtung ihres Verhaltens.
4. Spezialrecht/Öffnungsklauseln: TDDDG, BDSG, LDSG, Fachgesetze und spezielle EU-Rechtsakte prüfen.
4.2 Zentrale Begriffe nach Art. 4 DSGVO
Norm
Begriff
Tatbestandskern
Prüfungsfalle
Art. 4 Nr. 1 DSGVO
Personenbezogene Daten
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
GmbH/AG/Verein sind keine natürlichen Personen. Daten über Ansprechpartner können aber personenbezogen sein.
Art. 4 Nr. 2 DSGVO
Verarbeitung
Jeder Vorgang mit personenbezogenen Daten, etwa Erheben, Speichern, Verwenden, Offenlegen, Löschen.
Schon Speichern oder Übermitteln reicht; eine „Auswertung“ ist nicht erforderlich.
Art. 4 Nr. 5 DSGVO
Pseudonymisierung
Zuordnung ohne Zusatzinformationen nicht mehr möglich.
Pseudonymisiert ist nicht anonymisiert. Die DSGVO bleibt regelmäßig anwendbar.
Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Verantwortlicher
Entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung.
Nicht bloß auf Vertragsbezeichnungen schauen; maßgeblich ist die tatsächliche Entscheidungsmacht.
Art. 4 Nr. 8 DSGVO
Auftragsverarbeiter
Verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen.
Art. 28 DSGVO-Vertrag erforderlich, wenn echte Auftragsverarbeitung vorliegt.
4.3 Datenschutzgrundsätze, Art. 5 DSGVO
Grundsatz
Inhalt
Klausurfrage
Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz
Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage und muss nachvollziehbar sein.
Welche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO?
Zweckbindung
Daten dürfen nur für festgelegte Zwecke verarbeitet werden.
Liegt Weiterverarbeitung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO vor?
Datenminimierung
Nur erforderliche Daten verarbeiten.
Wird mehr erhoben als für den Zweck nötig?
Richtigkeit und Speicherbegrenzung
Daten müssen korrekt sein und dürfen nicht länger als nötig gespeichert werden.
Bestehen Löschfristen oder Aufbewahrungspflichten?
Integrität und Vertraulichkeit
Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie Verlust/Schädigung.
Art. 32 DSGVO, TOM und Nachweispflicht prüfen.
Rechenschaftspflicht
Verantwortlicher muss Einhaltung nachweisen können.
5. Art. 6 DSGVO und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO ist die zentrale Norm für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Die sechs Tatbestände sind gleichwertig. In der Klausur wird geprüft, welcher Tatbestand wirklich passt; die Norm darf nicht beliebig ausgetauscht werden.
Norm
Rechtsgrundlage
Tatbestandsmerkmale
Typische Klausurfalle
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO
Einwilligung
Betroffene Person, konkrete Verarbeitung, ein oder mehrere bestimmte Zwecke, freiwillige/informierte/unmissverständliche Erklärung, Nachweis nach Art. 7.
Vorangekreuzte Kästchen, unklare Zwecke und „Pay or consent“ ohne echte Wahlfreiheit.
lit. b
Vertrag / vorvertragliche Maßnahme
Vertrag mit der betroffenen Person oder Anfrage der betroffenen Person; Verarbeitung ist hierfür erforderlich.
Nicht jede nützliche Verarbeitung ist erforderlich. Datenweitergabe an Dritte braucht einen engen Vertragsbezug.
lit. c
Rechtliche Verpflichtung
Öffentlich-rechtliche Pflicht des Verantwortlichen; Verarbeitung zur Erfüllung erforderlich.
Beispiel: steuerliche Aufbewahrungspflichten nach AO/HGB, nicht bloß eigenes Interesse.
lit. d
Lebenswichtige Interessen
Erforderlich zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten.
Enger Notfalltatbestand; nicht als allgemeine Sicherheitsnorm verwenden.
lit. e
Öffentliches Interesse / öffentliche Gewalt
Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt; Aufgabe ist rechtlich übertragen.
Nicht für beliebige private Unternehmen, nur wegen Gemeinwohlbezug.
lit. f
Berechtigte Interessen
Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen/Dritten, Erforderlichkeit, keine überwiegenden Interessen/Rechte/Freiheiten der betroffenen Person.
Interessenabwägung sichtbar machen; bei Cookies/Tracking Spezialrecht beachten.
5.1 Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO
TBM 1: Es liegt eine Erklärung oder eindeutig bestätigende Handlung der betroffenen Person vor. Schweigen, Untätigkeit oder voreingestellte Kästchen genügen nicht.
TBM 2: Die Erklärung bezieht sich auf eine konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke.
TBM 3: Die Einwilligung ist freiwillig, informiert und unmissverständlich. Bei Kindern Art. 8 DSGVO beachten.
RF/Nachweis: Die Verarbeitung ist rechtmäßig; der Verantwortliche muss die Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können.
Cookies: Für Cookies und vergleichbare Zugriffe auf Endeinrichtungen ist neben DSGVO insbesondere § 25 TDDDG relevant. Die Datenschutzbehörden sehen viele Banner-Gestaltungen kritisch, wenn Ablehnen schwerer ist als Zustimmen oder Zwecke verschleiert werden.
5.2 Vertrag, rechtliche Pflicht und berechtigte Interessen
Konstellation
Richtige Frage
Ergebnislogik
Personalisierte Eintrittskarte
Ist die Datennutzung erforderlich, um den Vertrag mit genau dieser Person zu erfüllen?
Kann nach lit. b zulässig sein, wenn Personalisierung Vertragsbestandteil ist.
Speicherung von Rückgabe-/Widerrufsverhalten
Dient die weitere Speicherung noch der Vertragserfüllung?
Nach Abschluss des Vorgangs regelmäßig nicht mehr lit. b; ggf. lit. f prüfen.
Rechnung und Buchhaltung
Gibt es eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht?
Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, z.B. wegen AO/HGB.
Domain-/Admin-C-Daten
Welche Daten sind zur Interessenwahrung wirklich erforderlich?
Lit. f verlangt konkrete Interessenabwägung; nicht pauschal alle Rollen speichern.
5.3 Weiterverarbeitung, Art. 6 Abs. 4 DSGVO
Wenn Daten für einen neuen Zweck genutzt werden sollen, muss geprüft werden, ob eine Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder ob der neue Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar ist.
Faktor
Frage
Verbindung der Zwecke
Wie eng hängen ursprünglicher und neuer Zweck zusammen?
Kontext der Erhebung
Welche Beziehung besteht zwischen betroffener Person und Verantwortlichem?
Art der Daten
Sind sensible Daten oder besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO betroffen?
Folgen
Welche Auswirkungen hat die Weiterverarbeitung für Betroffene?
Garantien
Gibt es technische/organisatorische Schutzmaßnahmen, z.B. Pseudonymisierung?
6. DSGVO-Pflichten, Rechte und Sanktionen
6.1 Rechte betroffener Personen
Norm
Recht/Pflicht
Klausurhinweis
Art. 12 DSGVO
Transparente Information und Kommunikation
Form, Verständlichkeit und Fristen beachten.
Art. 13, 14 DSGVO
Informationspflichten bei direkter/indirekter Erhebung
Quelle der Daten entscheidet, welche Norm einschlägig ist.
Art. 15 DSGVO
Auskunft
Welche Daten, Zwecke, Empfänger, Dauer, Rechte?
Art. 16, 17 DSGVO
Berichtigung und Löschung
Löschung kollidiert häufig mit Aufbewahrungspflichten.
Art. 18-20 DSGVO
Einschränkung, Mitteilung, Datenübertragbarkeit
Relevant bei Streit über Richtigkeit, Weitergabe oder Plattformwechsel.
Art. 21, 22 DSGVO
Widerspruch und automatisierte Entscheidungen
Bei Werbung, Profiling und automatisierten Entscheidungen prüfen.
6.2 Pflichten des Verantwortlichen
Norm
Pflicht
Prüfungskern
Art. 24 DSGVO
Verantwortung des Verantwortlichen
Geeignete Maßnahmen und Nachweis der DSGVO-Einhaltung.
Art. 25 DSGVO
Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Privacy by design/default, besonders bei Software und Webdiensten.
Art. 26 DSGVO
Gemeinsam Verantwortliche
Gemeinsame Zwecke/Mittel; interne Vereinbarung und Transparenz.
Art. 28 DSGVO
Auftragsverarbeitung
Vertrag, Weisungen, TOM, Unterauftragsverarbeiter.
Art. 30 DSGVO
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Dokumentationsanker für Zwecke, Daten, Empfänger, Löschfristen und TOM.
Art. 32 DSGVO
Sicherheit der Verarbeitung
Risikoangemessene TOM; zentral für IT-Sicherheitsfälle.
Art. 33, 34 DSGVO
Meldung/Benachrichtigung bei Datenschutzverletzung
Aufsichtsbehörde und ggf. Betroffene informieren.
Art. 35, 36 DSGVO
Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation
Bei hohem Risiko, z.B. umfangreiche Überwachung oder sensible Daten.
Art. 37-39 DSGVO
Datenschutzbeauftragter
Benennung, Stellung und Aufgaben.
Art. 44-49 DSGVO
Drittlandübermittlungen
Angemessenheitsbeschluss, Garantien, Ausnahmen.
6.3 Art. 82 DSGVO - Schadensersatz
TBM 1: Anspruchsteller ist eine Person.
TBM 2: Es liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, begangen durch Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter.
TBM 3: Der Person ist ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden.
TBM 4: Kausalität zwischen DSGVO-Verstoß und Schaden.
Rechtsfolge: Ersatz des entstandenen Schadens; Entlastung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO möglich, wenn keine Verantwortlichkeit für den Umstand besteht.
EuGH-Fall NAP: Eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten reicht nicht automatisch für einen Art. 32-Verstoß. Der Verantwortliche muss aber darlegen und beweisen, welche TOM angeordnet, umgesetzt und geeignet waren. Auch Sorge/Furcht vor Missbrauch kann als immaterieller Schaden relevant sein, wenn sie nachvollziehbar ist.
7. Compliance, TOM und Art. 32 DSGVO
7.1 Compliance als Leitungsaufgabe
Compliance bedeutet Befolgung der für das Unternehmen relevanten Gesetze und Regeln. IT-Sicherheit und Datenschutz sind keine rein technischen Themen, sondern Organisationspflichten der Leitung.
Adressat
Normen aus dem Skript
Inhalt
Folge bei Verstoß
AG-Vorstand
§§ 91, 93 AktG
Organisation, Risikofrüherkennung, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters.
Innenhaftung gegenüber Gesellschaft; mittelbar Außenrisiken.
GmbH-Geschäftsführer
§ 43 GmbHG
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Schadensersatz gegenüber Gesellschaft.
Personengesellschaft
§ 714 BGB
Geschäftsführungspflichten nach Gesellschaftsrecht.
Haftung nach allgemeinen Regeln.
Verantwortlicher
Art. 5 Abs. 2, Art. 24, 32 DSGVO
Nachweis, Organisation und Sicherheit der Verarbeitung.
Backup/Recovery, regelmäßige Evaluierung und Wirksamkeitskontrolle.
Ausgangsfall Rechnung per E-Mail: Bei manipulierter Rechnung sind DSGVO-Anwendbarkeit, personenbezogene Daten, Art. 32-TOM, Organisationspflichten und Schadensfolgen getrennt zu prüfen. Nicht vorschnell nur „E-Mail war unsicher“ schreiben.
7.3 § 19 TDDDG
§ 19 TDDDG verpflichtet Anbieter digitaler Dienste zu technischen und organisatorischen Vorkehrungen gegen unerlaubten Zugriff, Störungen und Angriffe. In der Klausur ist der Begriff des digitalen Dienstes wichtig: regelmäßig gegen Entgelt, elektronisch, im Fernabsatz und auf individuellen Abruf erbracht.
8. BSIG, NIS-2 und KRITIS
8.1 Begriffe und Regelungszweck
Begriff
Bedeutung
Bedrohung
Umstand oder Ereignis, das einen Schaden herbeiführen kann, etwa Angreifer, Schadsoftware, Hochwasser oder Stromausfall.
Gefahr/Gefährdung
Konkrete Bedrohung für ein Schutzobjekt.
Schaden
Abweichung vom erwarteten Ergebnis.
Risiko
Häufigkeit und Ausmaß eines Schadens.
Die NIS-2-Richtlinie wird nach dem Skript durch das BSIG und weitere Spezialgesetze umgesetzt. Die CER-Richtlinie betrifft vor allem physische Resilienz kritischer Einrichtungen und wird durch das KRITIS-DachG umgesetzt.
8.2 BSI und adressierte Einrichtungen
Element
Norm/Beispiel
Prüfungshinweis
BSI
§ 1 Abs. 1 S. 2 BSIG, Aufgaben § 3 BSIG
Zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene.
BSI-Befugnisse
§ 10 BSIG Maßnahmen; § 13 BSIG Warnungen
Befugnisse bei Sicherheitsvorfällen und gegenüber bestimmten Anbietern.
Besonders wichtige Einrichtungen
§ 28 Abs. 1 BSIG
U.a. Betreiber kritischer Anlagen, bestimmte TK-, DNS- und Top-Level-Domain-Akteure sowie große Einrichtungen bestimmter Sektoren.
Wichtige Einrichtungen
§ 28 Abs. 2 BSIG
Bestimmte Vertrauensdiensteanbieter, TK-Anbieter und Einrichtungen aus Anlagen/Sektoren nach Größenkriterien.
Betreiber kritischer Anlagen
§ 28 Abs. 8 BSIG, KRITIS-DachG
Bestimmender Einfluss auf kritische Anlage; kritische Dienstleistungen in KRITIS-Sektoren.
8.3 Pflichten nach BSIG
Norm
Pflicht
Klausurinhalt
§ 30 BSIG
Risikomanagement/TOM
Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen TOM nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung europäischer/internationaler Normen umsetzen.
§ 30 Abs. 2 S. 3 BSIG
Maßnahmenkatalog
Risikoanalyse, Bewältigung von Vorfällen, Business Continuity, Lieferkette, sichere Entwicklung/Wartung, Wirksamkeitsbewertung, Schulung, Kryptographie.
§ 31 BSIG
KRITIS-Risikomanagement
Strengerer Maßstab und Pflicht zum Einsatz von Angriffserkennungssystemen.
§ 32 BSIG
Meldepflichten
Erhebliche Sicherheitsvorfälle an BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz/Katastrophenhilfe; frühe Erstmeldung und erste Bewertung binnen 72 Stunden nach Kenntnis, Zwischenmeldungen, Abschlussmeldung binnen eines Monats.
§ 33 BSIG
Registrierung
Registrierung beim BSI, grundsätzlich binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit.
§ 35 BSIG
Unterrichtung
Informationspflichten im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen.
§ 38 BSIG
Geschäftsleitungspflichten
Umsetzen und Überwachen der TOM, Haftung nach Gesellschaftsrecht, regelmäßige Schulung.
Prüfungsschema BSIG: 1. Einrichtungskategorie bestimmen. 2. Sektor/Größe/Schwellen prüfen. 3. Pflichten aus §§ 30 ff. BSIG zuordnen. 4. Sicherheitsvorfall? Melde- und Unterrichtungspflichten prüfen. 5. Geschäftsleitungspflichten und Haftung nennen.
9. IT-Produkte, Mängel und Haftung
9.1 Vertragliche Verantwortung
Vertragstyp
Normen
IT-Beispiel
Mängelrechte
Kaufrecht
§§ 433, 434, 437, 439 BGB
Dauerhafte Überlassung von Hard-/Software gegen Geld oder Daten.
§§ 327 ff. BGB, insbesondere §§ 327e, 327f, 327i BGB
Digitale Inhalte und Dienste gegenüber Verbrauchern.
Produktanforderungen, Updatepflichten und eigene Rechtsbehelfe.
Fehlende IT-Sicherheit als Mangel: Immer Vertragstyp, Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. Leistungszeitpunkt, subjektive/objektive Anforderungen und Gebrauchstauglichkeit prüfen. Nicht jede Schwachstelle ist automatisch ein kaufrechtlicher Sachmangel, aber fehlende Sicherheitsanforderungen können relevant werden.
Erfasst klassische Rechtsgüter, aber reine Vermögensschäden nur begrenzt.
§ 823 Abs. 2 BGB
Verstoß gegen Schutzgesetz, Schaden, Kausalität, Verschulden.
Umstritten/zu prüfen, ob konkrete IT-Sicherheitsnorm Schutzgesetzcharakter hat.
§ 1 ProdHG
Verschuldensunabhängige Produkthaftung bei Produktfehler.
Software nur erfasst, wenn sie als Produkt im Sinne des ProdHG eingeordnet wird; neue Produkthaftungsrichtlinie beachten.
9.3 CRA und produktbezogene Cybersicherheit
Der Cyber Resilience Act (CRA, VO (EU) 2024/2847) stellt produktbezogene Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen auf. Produkte mit digitalen Elementen sind Software- oder Hardwareprodukte samt Datenfernverarbeitungslösungen. Nach Skriptlogik ist der CRA wichtig, weil er vom Hersteller bis zum Händler Pflichten begründet und durch Marktüberwachung sowie Bußgelder flankiert wird.
Normbereich
Inhalt
Art. 1 CRA
Ziel und produktbezogene Cybersicherheitsanforderungen.
Art. 6-8 CRA
Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, wichtige Produkte und kritische Produkte.
Art. 13, 14 CRA
Herstellerpflichten, Cybersicherheit, Meldung von Schwachstellen/Sicherheitsvorfällen.
Art. 19, 20 CRA
Konformitätsbewertung/CE-nahe Nachweislogik.
Art. 52 ff., 64 CRA
Marktüberwachung, Maßnahmen bis Vertriebsverbot und Bußgelder.
10. KI-Verordnung
Die KI-VO (VO (EU) 2024/1689) verfolgt einen risikobasierten Regulierungsansatz. In der Klausur ist weniger die vollständige Detailkenntnis aller Pflichten wichtig, sondern die saubere Einordnung: Liegt ein KI-System vor? Welche Rolle hat die beteiligte Person? Welche Risikokategorie ist betroffen?
Risikobasierter Ansatz der KI-VO
Je höher das Risiko, desto strenger die Pflichten. Art. 4 KI-VO zur KI-Kompetenz betrifft Anbieter und Betreiber schon breit.
Prüfungsschritt
Norm
Inhalt
KI-System?
Art. 3 Nr. 1 KI-VO
Maschinengestütztes, ggf. anpassungsfähiges System, das aus Eingaben ableitet, wie Ausgaben die Umgebung beeinflussen.
Rolle?
Definitionen der KI-VO
Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler, Bevollmächtigter oder Produkthersteller unterscheiden.
Verbot?
Art. 5 KI-VO
U.a. manipulative Techniken, Ausnutzung vulnerabler Gruppen, Social Scoring, bestimmte Emotionserkennung.
Hochrisiko?
Art. 6 KI-VO
Systeme als Sicherheitskomponenten bestimmter Produkte oder in Anhang III.
Transparenz?
Art. 50 KI-VO
Direkte Interaktion mit natürlichen Personen, Inhaltsgenerierung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes.
GPAI?
Art. 51 ff., Art. 53 KI-VO
KI mit allgemeinem Verwendungszweck, z.B. große Basismodelle.
Ausgangsfall Chatbot für Online-Shops: Zuerst Art. 3 Nr. 1 KI-VO prüfen. Dann Anbieter/Betreiber trennen. Ein normaler Shop-Chatbot ist nicht automatisch Hochrisiko, kann aber Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO auslösen, wenn natürliche Personen direkt interagieren.
11. IT-Sicherheitsforschung
11.1 Responsible Disclosure
Responsible Disclosure bedeutet, dass Forschende eine gefundene Schwachstelle nicht sofort veröffentlichen, sondern den Hersteller/Anbieter informieren, sicheren Kontakt suchen, eine angemessene Frist zur Behebung geben und erst danach koordiniert veröffentlichen. Rechtlich reduziert das Risiken, beseitigt sie aber nicht automatisch.
11.2 Strafrechtliche Risiken
Norm
Tatbestandskern
Fallfrage
§ 202a StGB
Verschaffen von Zugang zu nicht für den Täter bestimmten und besonders gesicherten Daten unter Überwindung der Zugangssicherung.
Gab es eine besondere Sicherung? Wurde sie überwunden? Waren die Daten für die Forscherin bestimmt?
§ 202b StGB
Abfangen nicht für den Täter bestimmter Daten aus nichtöffentlicher Datenübermittlung oder elektromagnetischer Abstrahlung.
Ruhende Daten auf einem Server sind kein Abfangen aus einer Übermittlung.
§ 202c StGB
Vorbereiten von § 202a/§ 202b durch Passwörter, Zugangscodes oder Computerprogramme.
Toolbereitstellung kann gefährlich sein, insbesondere bei Zweckrichtung auf Ausspähen/Abfangen.
§§ 303a, 303b StGB
Datenveränderung und Computersabotage.
Relevant, wenn Forschung Systeme oder Daten beeinträchtigt.
§ 269 StGB
Fälschung beweiserheblicher Daten.
Bei Manipulation beweisrelevanter Datenbestände prüfen.
§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand.
Responsible Disclosure kann eine Notstandshandlung sein, wenn gegenwärtige Gefahr, Erforderlichkeit, Interessenabwägung und Angemessenheit erfüllt sind. Das bleibt einzelfallabhängig.
11.3 Datenschutz und Urheberrecht
Rechtsgebiet
Normen
Prüfung
Datenschutz
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, bei besonderen Daten Art. 9 DSGVO und ggf. § 27 BDSG
Berechtigtes Interesse der Sicherheitsforschung, Erforderlichkeit und Abwägung mit Datenschutzinteressen; bei besonderen Kategorien zusätzliche Rechtsgrundlage.
Urheberrecht an Software
§§ 69a, 69c, 69d UrhG
Computerprogramme sind geschützt; Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung brauchen Nutzungsrecht oder gesetzliche Erlaubnis.
Folgen Urheberrechtsverstoß
§ 97 UrhG, § 106 UrhG
Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und ggf. Strafverfolgung.
Prüfungsfalle: „Gute Absicht“ ersetzt keine Rechtsgrundlage. Bei Sicherheitsforschung immer Strafrecht, Datenschutzrecht und Urheberrecht getrennt prüfen.
12. Haftung im Internet und DSA
12.1 Rechtsverletzende Inhalte
Rechtsposition
Normen/Beispiele
Typischer Inhalt
Urheberrecht
UrhG, bei Software §§ 69a ff. UrhG
Text, Foto, Musik, Video, Software; KI-Inhalte regelmäßig problematisch, weil keine persönliche geistige Schöpfung.
Eigene Inhalte, zu eigen gemachte Inhalte Dritter, Linksetzer, Plattform/Host-Provider je nach Kenntnis und DSA-Regime.
Linkhaftung nach dem Playboy-Fall: Ein frei zugänglicher Link ist nicht automatisch eine urheberrechtliche öffentliche Zugänglichmachung. Relevant werden Kenntnis, Gewinnerzielungsabsicht, Umgehung von Beschränkungen und ob der Link ein neues Publikum erreicht.
12.3 Providerhaftung nach DSA
Anbieterrolle
Norm
Haftungsprivileg grob
Access-Provider / Mere Conduit
Art. 4 DSA
Keine Haftung, wenn Übermittlung nicht veranlasst, Empfänger nicht ausgewählt und Information nicht verändert wird.
Caching
Art. 5 DSA
Privileg bei automatischer, zeitlich begrenzter Zwischenspeicherung unter Bedingungen.
Hosting
Art. 6 DSA
Privileg bis zur tatsächlichen Kenntnis bzw. bis der Anbieter rechtswidrige Inhalte erkennt und nicht zügig handelt.
Melde- und Abhilfeverfahren
Art. 16, 17 DSA
Hostinganbieter brauchen Notice-and-Action-Strukturen und müssen Entscheidungen begründen.
13. Rechtsdurchsetzung durch Behörden und Gerichte
Kapitel 4 ergänzt die materiellen Regeln um die Frage, wie Datenschutz- und IT-Sicherheitsrecht praktisch durchgesetzt werden. Klausurrelevant ist die Zuordnung: Wer setzt welches Recht gegen wen mit welchem Instrument durch?
13.1 Modelle der Rechtsdurchsetzung
Modell
Akteur
Instrument
Beispiel
Staatliche Durchsetzung
Behörden
Verwaltungsakte, Verfügungen, Anordnungen, Verbote und Vollstreckung mit staatlicher Gewalt.
Datenschutzaufsicht untersagt eine Verarbeitung; BSI trifft Eingriffsmaßnahmen.
Individuelle Durchsetzung
Rechtssubjekte selbst
Bilaterale Geltendmachung, Klage und spätere Vollstreckung.
A verlangt von B Schadensersatz, etwa nach Art. 82 DSGVO oder § 823 BGB.
Kollektive Durchsetzung
Verbände/Organisationen
Prozessstandschaft oder Verbandsklage.
Art. 80 Abs. 1 DSGVO: Verband klagt im Auftrag eines Betroffenen; Art. 80 Abs. 2 DSGVO: Verbandsklage im eigenen Namen, soweit national vorgesehen.
Durchsetzung in Datenschutz und IT-Sicherheit
Die materiell richtige Norm reicht nicht aus: Für die Klausur muss auch das passende Durchsetzungsmodell und die zuständige Stelle erkennbar sein.
13.2 Behörden der IT-Sicherheit
Behörde
Rolle
Norm-/Prüfungshinweis
ENISA
EU-Agentur für Cybersicherheit; wichtig für europäische Koordination und Standards.
Im Skript als zentrale europäische IT-Sicherheitsbehörde eingeordnet.
BSI
Nationale Zentralstelle für Informationssicherheit; Gefahrenabwehr und Aufsicht im BSIG-Kontext.
§ 3 BSIG Aufgaben; staatliche Eingriffsmaßnahmen z.B. nach §§ 61, 62 BSIG.
Klausurformel IT-Sicherheit: Erst klären, ob ein BSIG-pflichtiger Adressat betroffen ist. Dann prüfen, ob die Maßnahme als staatliche Durchsetzung auf einer Befugnisnorm beruht, etwa Aufgaben/Befugnisse des BSI und gegebenenfalls Verwaltungsakt mit Rechtsschutz.
13.3 Datenschutzaufsichtsbehörden
Stelle
Zuständigkeit/Rolle
Merksatz
EDSA / EDPB
Europäischer Datenschutzausschuss; sorgt für einheitliche Anwendung der DSGVO und der Datenschutzrichtlinie im Strafverfolgungsbereich in den Mitgliedstaaten.
Keine lokale Aufsichtsbehörde für den Einzelfall, sondern europäische Koordinations- und Kohärenzstelle.
BfDI
Bundesbeauftragte(r) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Aufsicht für Behörden des Bundes.
Landesdatenschutzbeauftragte / BayLDA
16 Landesdatenschutzbeauftragte plus Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern.
Aufsicht für öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen in den Ländern, also auch Unternehmen im jeweiligen Bundesland.
LfDI Baden-Württemberg
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
Zuständig für baden-württembergische Stellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich; Webseite laut Skript: baden-wuerttemberg.datenschutz.de.
13.4 Befugnisse nach Art. 58 DSGVO
Kategorie
Norm
Typische Befugnisse
Klausurhinweis
Untersuchung
Art. 58 Abs. 1 DSGVO
Anweisung zur Bereitstellung von Informationen/Unterlagen; Untersuchung von Datenverarbeitungsanlagen oder Programmen.
Dient der Sachverhaltsaufklärung. Nicht schon mit Sanktion verwechseln.
Abhilfe
Art. 58 Abs. 2 DSGVO
Warnung, Verwarnung, Anweisung zur Erfüllung von Betroffenenrechten, Beschränkung oder Verbot der Verarbeitung, Widerruf von Zertifizierungen.
Hier liegen die einschneidenden Verwaltungsmaßnahmen.